DSGVO: Tracking nur noch mit Opt-In?

Am 26. April haben die deutschen Datenschutzbehörden auf der DSK (Datenschutzkonferenz) ihr Positionspapier veröffentlicht, das sich mit den rechtlichen Anforderungen an das Tracking von Nutzern auf Webseiten und Apps beschäftigt.

Werfen wir mal einen Blick auf Ziffer 9 des Papiers:

Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z.B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.

Jetzt setzen wir uns alle mal für einen Augenblick ruhig hin und lesen die Passage erneut. Wenn ich das nun richtig interpretiere, dürfen Webseiten Nutzer (via Google Analytics und Co.) nur noch dann tracken, wenn der Nutzer dazu seine explizite Zustimmung gegeben hat. Das gleiche gilt für Smartphone Apps – und wie wir alle (hoffentlich) wissen, sind diese meist mit Trackern »zugepflastert«.

Sportlich, was die Datenschutzbehörden da noch vor dem 25. Mai 2018 zu Papier gebracht haben. Das wird wohl vielen Protagonisten vor und auch nach dem 25. Mai 2018 etliche schlaflose Nächte bereiten. Insgesamt ist diese deutliche Positionierung der Aufsichtsbehörden zu begrüßen. Wir dürfen gespannt sein.

Hinweis

Lest bitte das Positionspapier für weitere Hintergrundinfos.
Du kannst den Blog aktiv unterstützen! Mitmachen ➡