Facebook: Betrieb von Fanpages in aktueller Form rechtswidrig

Die Teilnehmer der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben einen Beschluss zum Betrieb von Facebook Fanpages veröffentlicht.

Interessante Details:

Der EuGH hat unter anderem hervorgehoben, dass „die bei Facebook unterhaltenen Fanpages auch von Personen besucht werden können, die keine Facebook-Nutzer sind und somit nicht über ein Benutzerkonto bei diesem sozialen Netzwerk verfügen. In diesem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers der Fanpage hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen der Fanpage durch Besucher automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auslöst.“

Das ist hervorzuheben: Die Verantwortlichkeit des Betreibers der Fanpage ist hinsichtlich von Besuchern noch höher, die kein Facebook-Konto haben und die Fanpage aufrufen.

Auch Fanpage-Betreiberinnen und Betreiber müssen sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung stellen. Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig.

So wie die Fanpages also aktuell angeboten werden sind sie klar rechtswidrig. Facebook hat eine angekündigte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO noch immer nicht zur Verfügung gestellt.

Daher fordert die DSK, dass nun die Anforderungen des Datenschutzrechts beim Betrieb von Fanpages erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere, dass die gemeinsam Verantwortlichen Klarheit über die derzeitige Sachlage schaffen und die erforderlichen Informationen den betroffenen Personen (= Besucherinnen und Besucher der Fanpage) bereitstellen.

[…]

Zudem können Betroffene ihre Rechte aus der DSGVO bei und gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO).

Na dann würde ich mal vorschlagen die Betreiber von Fanpages auf diesen Beschluss der DSK und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Juni 2018 hinzuweisen. Diese müssen nämlich in der Lage sein den Fragekatalog (Anhang Beschluss) zu beantworten.

Danke Gerald.

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