Muss ein Patient eine Einwilligungserklärung beim Arzt abgeben?

Ich habe es selbst schon oft erlebt: Im Zuge der Einführung der DSGVO und auch noch jetzt ist es in Arztpraxen weit verbreitet, eine sog. Einwilligungserklärung vom Patienten einzuholen. Die Frage lautet nun:

Müssen zum Zwecke der ärztlichen Behandlung von Patienten Einwilligungserklärungen eingeholt werden?

In der FAQ »Datenschutz in der Arztpraxis« beantwortet der LfDI Baden-Württemberg die Frage wie folgt:

Nein. Die ärztliche Behandlung wird aufgrund eines Behandlungsvertrages durchgeführt. Diese vertragliche Grundlage stellt eine Befugnis für die Datenverarbeitung gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe h) und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Alle Verarbeitungen, die zur Erfüllung des Behandlungsvertrages notwendig sind, können auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführt werden. Eine Einwilligung ist für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Behandlungsvertrages daher nicht erforderlich. In die Erhebung von Gesundheitsdaten im Zuge einer Anamnese kann im Übrigen durch die Teilnahme an der Untersuchung konkludent eingewilligt werden. Die Weitergabe der Patientendaten an eine private Abrechnungsstelle ist – wie bisher auch – vom Behandlungsvertrag nicht abgedeckt. Hierfür ist eine entsprechende Einwilligung einzuholen.

Wer also demnächst mal wieder einen Arztbesuch hat, der sollte sich die FAQ mal in Ruhe durchlesen.

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