TTDSG: Weitere Argumente gegen die Sichtweise von ARD/ZDF

In ihren Stellungnahmen haben ARD und ZDF ihre rechtliche Position zum Datensendeverhalten ihrer Apps verdeutlicht. Persönlich halte ich beide Positionen für rechtlich nicht haltbar. Vermutlich werden in den nächsten Wochen/Monaten noch weitere Meinungen/Hilfen/Tipps zum Thema Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) eingehen.

Auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz stärkt mit seiner Orientierungshilfe zum TTDSG übrigens meine Position gegenüber der Argumentation von ARD/ZDF. Dort steht auf Seite 23:

Cookies, die dem → Tracking zu Marketingzwecken dienen, sind generell als nicht technisch erforderlich anzusehen. Das Gleiche gilt auch für die eingebundenen → Drittdienste beziehungsweise Drittinhalte, welche → Third-Party-Cookies oder andere ähnliche Technologien verwenden. Sie stehen gewöhnlich mit einem Dienst im Zusammenhang, der sich von dem seitens der Nutzerin oder des Nutzers ausdrücklich gewünschten Dienst unterscheidet.

  • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die Sichtweise der Nutzerin oder des Nutzers abzustellen, nicht auf die der Telemedienanbieterin oder des Telemedienanbieters. Daher sind auch Cookies, die der statistischen Auswertung oder der Webseitenanalyse dienen – selbst wenn sie für die Verbesserung der Webseitenangebote nützlich sein können – als nicht erforderlich anzusehen. Denn sie wirken sich nicht (unmittelbar) auf die Funktionali-tät des durch die Nutzerin oder den Nutzer gewünschten Telemediendienstes aus.
  • Die wirtschaftliche Erforderlichkeit von Cookies (häufig bei nichtöffentlichen Stellen: statistische Datenerhebung zur Abrechnung von Provisionen gegenüber Werbetreibenden) vermag die technische Erforderlichkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG nicht zu begründen.
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