WhatsApp: Anmerkungen zum Beschluss

Ein Leser schreibt mir:

Du hast über ein Urteil des Amtsgericht Bad Hersfeld zu WhatsApp berichtet.

Hier sind mir einige Ungenauigkeiten bzw. Unvollständigkeiten aufgefallen, auf die ich kurz hinweisen möchte, da man anderenfalls vielleicht in eine falsche Richtung argumentiert:

– Es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss. Dieser stammt auch nicht aus dem Juni, sondern bereits vom 15.05.2017

– Es handelt sich um ein familienrechtliches Verfahren, in dem eine einstweilige Anordnung beantragt wurde.

Dies bedeutet zum Einen, dass nur eine summarische, d.h. nicht bis ins letzte Detail gehende Überprüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Wenn die Regelung in diesem Eilverfahren nicht akzeptiert wird, können die Beteiligten ein entsprechendes Hauptverfahren, in dem eine Prüfung darüber hinaus erfolgt, beantragen.

Zum Anderen steht bei derartigen Entscheidungen ausschließlich das Kindeswohl im Vordergrund. Die Ausführungen zu der Rechtswidrigkeit der WhatsApp-Nutzung und insbesondere der Rechtsverletzung durch das Hochladen der Daten aus dem Telefonbuch des Nutzers waren somit nicht der eigentliche Gegenstand des Verfahrens. Dieser Ausspruch erfolgte vielmehr am Rande des Verfahrens.

Auch wenn die Auffassung des Richters und die klare Äußerung erfreulich sind, hat dieser Beschluss bei Juristen einen deutlich geringeren Stellenwert, als das Urteil eines Obergerichts, das in einem Hauptverfahren über einen Klageantrag, der die mögliche Rechtsverletzung durch die WhatsApp-Nutzung zum Gegenstand hat, entscheidet.

Letztlich teile ich Deine Auffassung nicht, das der Nutzer keine Rechteverletzung begeht, sondern lediglich WhatsApp. Der Nutzer sammelt und speichert in seinem Telefonbuch Daten. Vor der Nutzung von WhatsApp wird er darauf hingewiesen, zumindest in den AGB, dass die Daten aus dem Telefonbuch hochgeladen werden. Dem stimmt der Nutzer durch die Nutzung zu und gibt somit die Daten seiner Kontakte an WhatsApp weiter.

Bereits in dieser Weitergabe liegt eine Rechtsverletzung, also in dem logischen Moment, wenn die Daten das Mobiltelefon des Nutzers verlassen haben und auf dem Server von WhatsApp noch nicht angekommen sind. Dass danach möglicherweise weitere Rechtsverletzungen von WhatsApp folgen, ändert an der dann schon verwirklichten Rechtsverletzung durch den Nutzer nichts mehr.

Eine Signalwirkung wird von diesem Beschluss jedenfalls nicht ausgehen, aber vielleicht für viele (auch Richter) ein Denkanstoß.

Warten wir das Verfahren des Bundesverbandes Verbraucherzentrale ab.

Danke Rick!

Anmerkung: Dass der Nutzer keine Rechteverletzung begeht, habe ich nicht geschrieben. Ich wollte lediglich darauf aufmerksam machen, dass die »Tathandlung«, also das Auslesen bzw. das Matching zwischen Telefonnummer und WhatsApp-Nutzer, von WhatsApp begangen wird. Das entbindet den Nutzer natürlich nicht von seiner Verantwortung.

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